Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung auf vermögenswirksame Leistungen (VL). Rechtsgrundlage ist § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG). Die Höhe hängt von der Anlageform ab: Für VL in Wertpapieren (z. B. Aktienfonds, ETF-Sparpläne) beträgt sie 20 % auf bis zu 400 € pro Jahr — also maximal 80 € Zulage. Für VL im Bausparen oder in wohnungswirtschaftlicher Verwendung beträgt sie 9 % auf bis zu 470 € pro Jahr — also maximal 42,30 € Zulage.
Die Einkommensgrenze ist seit 2024 für beide Anlageformen einheitlich: 40.000 € (Ledige) bzw. 80.000 € (Zusammenveranlagte) zu versteuerndes Einkommen im Anlagejahr. Beantragt wird die Zulage über die Anlage VL in der Einkommensteuererklärung; ausgezahlt wird am Ende der siebenjährigen Sperrfrist des VL-Vertrags.
