Stand: Juli 2026
Stand: Juli 2026. Wichtig vorab: Neue Wohn-Riester-Verträge können nur noch bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Förderung ab — es ist aber ausdrücklich nicht für den Immobilienerwerb entnahmefähig. Wer die Wohn-Riester-Förderung noch nutzen will, muss den Vertrag also 2026 abschließen (Quelle: Altersvorsorge-Reformgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 156).
Was ist Wohn-Riester?
Wohn-Riester (§ 92a EStG, „Eigenheimrente") ist eine Variante der Riester-Förderung, die statt einer lebenslangen Rente selbstgenutztes Wohneigentum finanziert. Du kannst angespartes Riester-Kapital als sogenannten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für Kauf, Bau oder Entschuldung entnehmen — oder direkt einen Riester-Bausparvertrag bzw. ein Riester-Darlehen abschließen. Zulagen und Sonderausgabenabzug greifen genauso wie beim klassischen Riester.
Wie funktioniert die Förderung konkret?
Du erhältst die klassischen Riester-Zulagen: 175 € Grundzulage pro Jahr plus 300 € Kinderzulage je nach 2008 geborenem, kindergeldberechtigtem Kind (§ 84, § 85 EStG). Zusätzlich sind Beiträge bis zu 2.100 € jährlich als Sonderausgaben absetzbar (§ 10a EStG). Um die volle Zulage zu bekommen, musst Du 4 % Deines rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen, abzüglich der Zulagen — mindestens aber 60 € (Sockelbetrag). Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag kannst Du komplett als Eigenheimbetrag verwenden.
Wohnförderkonto — die nachgelagerte Besteuerung im Detail
Das entnommene und geförderte Kapital wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto erfasst und mit 2 % pro Jahr verzinst (§ 92a Abs. 2 EStG). Dieser Bestand wird ab Rentenbeginn nachgelagert versteuert — Du hast zwei Wege: erstens die verteilte Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr in gleichmäßigen Jahresbeträgen, zweitens die Einmalbesteuerung, bei der nur 70 % des Kontostands als Einkommen angesetzt werden (30 % Rabatt). Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Steuersatz im Ruhestand und der Höhe des Wohnförderkontos ab.
Was ändert sich zum 1. Januar 2027?
Mit dem Altersvorsorge-Reformgesetz (Bundesrat vom 8. Mai 2026, BGBl. I 2026 Nr. 156) endet zum 31. Dezember 2026 die Möglichkeit, neue Riester- und damit auch neue Wohn-Riester-Verträge abzuschließen. Bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und werden unverändert weitergefördert. Das ab 2027 startende Altersvorsorgedepot ist der Nachfolger für die staatlich geförderte private Altersvorsorge — Kapital daraus darf jedoch nicht für den Immobilienerwerb entnommen werden. Wer die Immobilienförderung braucht, muss den Wohn-Riester-Vertrag noch in 2026 abschließen; ein Wechsel vom Depot zurück in Wohn-Riester ist nach 2026 nicht möglich.
Pro und Kontra aus Arbeitnehmersicht
| Pro | Kontra |
|---|---|
| Zulagen fließen direkt in die Tilgung — Familien mit zwei Kindern erhalten 775 € pro Jahr | Selbstnutzungspflicht — bei Auszug droht Nachbesteuerung des Wohnförderkontos |
| Sonderausgabenabzug bis 2.100 € pro Jahr reduziert die Steuerlast in der Ansparphase | Nachgelagerte Besteuerung im Ruhestand — Wohnförderkonto verzinst sich fiktiv mit 2 % |
| Bestehende Riester-Guthaben nutzbar als Eigenheimbetrag ohne schädliche Verwendung | Ab 2027 keine Neuabschlüsse mehr möglich — Altersvorsorgedepot ist nicht immobilienfähig |
| Sinnvoll bei langer Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn und hoher Förderquote | Komplexe Regeln, hoher Verwaltungsaufwand, oft teure Vertragsstrukturen |
Worauf Du sonst noch achten musst
Die geförderte Immobilie muss dauerhaft selbst genutzt werden. Vermietung oder Verkauf innerhalb der Bindungsfrist lösen eine schädliche Verwendung aus — dann werden die Zulagen und Steuervorteile anteilig zurückgefordert. Ausnahme: berufliche Umzüge mit Wiedereinzugsabsicht innerhalb von fünf Jahren. Wer den Vertrag noch 2026 abschließen will, sollte parallel prüfen, ob eine reine Sondertilgung ohne Riester-Bindung nicht langfristig günstiger ist — die Förderung lohnt sich vor allem bei mindestens 15 Jahren Restlaufzeit und aktivem Familienstatus.
Fazit
Wohn-Riester ist 2026 zum letzten Mal als Neuvertrag verfügbar. Für Familien mit Kindern und langer Restlaufzeit ist die Zulage weiterhin ein starker Tilgungshebel — aber die Selbstnutzungspflicht und die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos wollen verstanden sein. Das Altersvorsorgedepot ist kein Ersatz, weil Immobilienentnahmen ab 2027 nicht mehr vorgesehen sind.
Häufige Fragen zu Wohn-Riester
Mehr Hintergrund findest Du im Artikel Riester letzte Chance 2026: Bis 31.12. abschließen oder aufs Altersvorsorgedepot warten? sowie der Ratgeber zu Riester-Rente 2024: Lohnt sie sich noch?.

Gründer & lizenzierter Finanzberater (§34d/34f GewO) · FINABLE
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