Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Kunden, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Sie ist steuerlich entscheidend: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale (seit 2026: 0,38 Euro pro Kilometer einfache Strecke ab dem ersten Kilometer) abgesetzt werden — keine Rückfahrt, keine Verpflegungsmehraufwendungen.
Ab 2027 soll die Zuordnung bereits nach 24 statt 48 Monaten dauerhaft werden. Damit ändert sich vor allem für Projektmitarbeiter, Berater und Arbeitnehmer im Außendienst die steuerliche Behandlung ihrer Fahrtkosten.
