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Zurechnungszeit

Fiktive Beitragszeit bei Erwerbsminderung – bei Rentenbeginn 2026 gerechnet bis 66 Jahre und 3 Monate.

Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 59 SGB VI). Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird so gestellt, als hätte er bis zum maßgeblichen Endalter mit seinem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten.

Das Endalter wird seit 2019 stufenweise angehoben – geregelt in der Übergangsvorschrift § 253a SGB VI, nicht in § 59 SGB VI. Es steigt zunächst um einen Monat pro Rentenbeginnjahr (2025: 66 Jahre 2 Monate, 2026: 66 Jahre 3 Monate, 2027: 66 Jahre 4 Monate) und erreicht erst bei einem Rentenbeginn ab 2031 die vollen 67 Jahre.

Ohne Zurechnungszeit würde eine Erwerbsminderung in jungen Jahren nur die bis dahin gesammelten Entgeltpunkte abbilden. Sie ist damit der wichtigste Hebel für die Höhe der Erwerbsminderungsrente – gleicht die Einkommenslücke zum letzten Netto aber nicht aus.

Häufige Fragen zu Zurechnungszeit

Jann

Jann

Berater Vermögensaufbau · FINABLE

Erklärt Finanzbegriffe verständlich und ohne Fachjargon – damit Du fundierte Entscheidungen für Dein Geld triffst.