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Beitragsbemessungsgrenze

Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden – 2026 bundeseinheitlich 8.450 €/Monat (RV/ALV) bzw. 5.812,50 €/Monat (GKV/PV).

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Seit 2025 gelten bundeseinheitliche Werte (Ost = West). Für 2026 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine BBG von 8.450 €/Monat bzw. 101.400 €/Jahr, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 €/Monat bzw. 69.750 €/Jahr (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, BGBl. 2025 I Nr. 278).

Auf Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze fallen keine zusätzlichen Beiträge mehr an – aber auch keine zusätzlichen Rentenpunkte. Wer mehr verdient, sollte die private Altersvorsorge entsprechend stärken.

Häufige Fragen zu Beitragsbemessungsgrenze

Charlie

Charlie

Berater Investments · FINABLE

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